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Gefährdungsabklärung – eine riskante Aufgabe!

Erstellt am Samstag, 17. Dezember 2016 12:42

 

gefaehrdung

 

Pantuček-Eisenbacher, Peter (2015): Gefährdungsabklärung – eine riskante Aufgabe. In: Sozialarbeit in Österreich Ausgabe 2/15.  S. 31-35.

 

Peter Pantuček-Eisenbacher

Gefährdungsabklärung – eine riskante Aufgabe

Peter Pantuček-Eisenbacher

Eine der zentralen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ist eine sehr heikle: Sie hat zu erheben, ob das Kindeswohl gefährdet ist und allenfalls auf eine Gefährdung mit Erziehungshilfen oder einer Fremdunterbringung (in Deutschland: „Inobhutnahme“) zu reagieren – also mit Interventionen, die einen wesentlichen Eingriff in die Rechte Beteiligter darstellen können. Damit erfüllt die KJH eine zentrale Funktion zum Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen. Kann das Einvernehmen mit den Eltern nicht hergestellt werden, entscheidet das Gericht. Die Macht der behördlichen KJH ist damit einer Begrenzung und Kontrolle unterworfen, bleibt aber groß genug, um immer wieder auch der Kritik ausgesetzt zu sein, und sie bleibt groß genug, um im Falle von Fehleinschätzungen Schaden anzurichten und Rechte von Eltern und Kindern zu verletzen.

In diesem Beitrag soll kein ultimatives Verfahren der Gefährdungsdiagnostik vorgestellt werden, sondern es geht um eine kurze Analyse der komplexen Herausforderung, die eine Gefährdungsabklärung für Fachkräfte darstellt, sowie um die Skizze eines selbstreflexiven Systems der Gefährdungsdiagnostik, das gegenüber den eigenen Rahmenbedingungen und Beschränkungen nicht blind ist bzw. blind macht.

Es ist verständlich, dass der Frage einer korrekten Einschätzung der möglichen Gefährdung sowie von passgenauen Interventionen im Gefährdungsfall große Aufmerksamkeit gewidmet wird. Es wurden in den letzten zwei Jahrzehnten zahlreiche Manuals und Verfahrensempfehlungen entwickelt, die zu einer größeren Zielgenauigkeit bei der Identifizierung von Gefährdungen und der Wahl der Interventionen / Unterstützungen führen sollen. Das Spektrum reicht von einfachen Checklisten bis zu umfangreichen diagnostischen Verfahren, die nur unter den Bedingungen temporärer stationärer Abklärungen realisiert werden können (Jakob/Wahlen 2006).

In einer Änderung des ABGB wurde kürzlich der Versuch unternommen, auszubuchstabieren, was unter Kindeswohl im Sinne des Gesetzgebers zu verstehen sei (§ 138). Kriterien bei der Beurteilungen werden aufgezählt:

1.eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;

2.die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;

3.die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;

4.die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;

5.die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;

6.die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;

7.die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;

8.die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;

9.verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;

10.die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;

11.die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie

12.die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

Der recht vage Begrif des Kindeswohls wurde damit ein wenig konkreter. Es werden Faktoren definiert, die bei der Einschätzung von möglichen Kindeswohlgefährdungen zu berücksichtigen sind. Damit existiert eine auch gesetzlich festgeschriebene Zielvorstellung, welche Aufgaben eine gelingende Elternschaft zu umfassen habe. Die Interpretation dessen, was denn (wie in Punkt 1) „angemessen“ sei, welche Formen der alltäglichen Wahrnehmung der Erziehungs- und Schutzaufgabe eine nicht mehr akzeptable Verletzung der körperlichen und/oder seelischen Integrität des Kindes (wie bei Punkt 2) darstellen usw. bietet allerdings noch einen weiten Spielraum. Die Grenze zwischen verständlich / noch akzeptabel und nicht mehr akzeptabel ist (sub-)kulturspezifisch, die Auffassungen von Angemessenheit ändern sich historisch und sind verschieden je nach sozialem und kulturellem Kontext. Die Einschätzung von Kindeswohlgefährdung bleibt hiemit eine komplexe und riskante Aufgabe, vorerst einmal für die Fachkräfte (vgl. Kinderschutzzentrum 2009:88; zur österreichischen Rechtslage Maleczky 2011), in der Folge auch für die Betroffenen. Obwohl Faktoren zur Beurteilung festgeschrieben sind, bleibt die Bestimmung des „Interventionspunktes“ weitgehend offen und der freien Würdigung durch die Behörde und in der Folge durch das Gericht (die auseinanderklaffen können) überlassen.

Geht man davon aus, dass es zwar jeweils eindeutige Fälle gibt, bei denen anhand der Fakten relativ deutlich sichtbar ist, ob eine Gefährdung vorliegt oder nicht vorliegt, so ist eine große Zahl von Fällen zu erwarten, die sich im mittleren Bereich bewegen und bei denen Eindeutigkeit nicht gegeben ist. Speziell hier entsteht ein großes Risiko für Entscheidungen, die sich im weiteren Verlauf als falsch erweisen können.

Die Rede vom „Zwangskontext“

Ein Pfad des Diskurses arbeitet sich am Bruch ab, der durch die Kinderschutzaufgabe im Selbstbild der Sozialen Arbeit entsteht bzw. sichtbar wird: Entgegen einer Selbstinszenierung als vorwiegend „helfende“ Profession, die an einer Ermächtigung ihrer KlientInnen interessiert ist, erfordern die Gefährdungsabklärung und die „Verordnung“ von Erziehungshilfen oder gar von Fremdunterbringung, sich auch einmal gegen die deklarierten Wünsche von Betroffenen zu wenden. Oft sind das die Eltern von Kindern in Gefährdungslagen. Manchmal sind es aber auch die Kinder selbst, die sich gegen die geplanten Maßnahmen, die zu ihrem Schutz gedacht sind, aussprechen. Sozialarbeit steht hier für Eingriffe in die Rechte von Personen, für mitunter biographisch folgenreiche Interventionen. Das Berufsfeld der Sozialarbeit in der behördlichen Kinder- und Jugendhilfe hat nicht zuletzt deshalb einen durchwachsenen Ruf und wird von vielen Fachkräften gemieden.

Ein Versuch, diesen Bruch im gängigen Selbstverständnis der Sozialen Arbeit in den Begriff zu bekommen, ist die Rede vom „Zwangskontext“. In diesbezüglichen Publikationen werden die spezifischen Herausforderungen eines helfenden Agierens unter den Bedingungen der Präsenz von Machtmitteln auf Seiten der HelferInnen bzw. von mit ihnen assoziierten Organisationen thematisiert (z.B. Kähler 2005). Im Kern laufen die methodischen Hinweise darauf hinaus, mit der Ambivalenz zu arbeiten, den zu erwartenden Widerstand als Teil des Prozesses zu akzeptieren und Klarheit in der Darstellung der Eingriffsverpflichtungen geduldig mit Hilfeangeboten zu verbinden. Für die Fachkräfte stellt allerdings die Inszenierung dieser Ambivalenz eine große Herausforderung an ihre Professionalität dar. Wie wir aus zahlreichen Studien zur Sozialarbeit im behördlichen Kontext wissen, gelingt das oft nicht oder nicht zureichend (vgl. Z.B. Ader 2006).

Besonders schwierig gestaltet sich die Verbindung der beiden Modi, des Verdachts einerseits und des Beziehungsaufbaus andererseits, bei der Gefährdungsabklärung. In dieser Phase der Fallbearbeitung stehen die Fachkräfte unter dem Druck, Gefährdungen nicht zu übersehen. Sie müssen daher den Erzählungen und Deutungen der KlientInnen mit Misstrauen begegnen. Gleichzeitig sind sie auf deren Kooperation angewiesen. Viele der Daten, die sie für die profunde Einschätzung der Situation benötigen, sind nur von den KlientInnen und nur im Dialog mit ihnen zu erhalten. Bestimmte polizeiliche Ermittlungsmethoden bleiben ihnen verschlossen – zum Beispiel Personen mit aggressiven Verhörmethoden unter Druck zu setzen. Das ist auch gut so.

Vorstellungen, man könnte die beiden Funktionen der Kontrolle und der Hilfe organisatorisch trennen und z.B. einer Organisation die Ermittlungsarbeit und die laufende Kontrolle, einer anderen jene der verständnisvollen Hilfe zuweisen, mögen auf den ersten Blick plausibel erscheinen und einen Ausweg aus dem Ambivalenz-Dilemma zu zeigen. Bei genauerer Betrachtung wäre damit aber wenig gewonnen, dafür einiges verloren. Die Einschätzung von Gefährdungslagen bedarf der Kooperation der Betroffenen – und diese Kooperation wird um so wahrscheinlicher, je mehr die erhebende Organisation gleichzeitig Hilfe gewähren kann. Methodisch ertragreicher wird es also sein, die Fachkräfte so zu qualifizieren und durch Supervision, Intervision und Teams zu unterstützen, dass ihnen jene Verbindung von Zuwendung und Objektivität gelingen kann, die Voraussetzung für eine profunde Risikoabklärung ist.

Man kann das noch zuspitzen: Die Behörde ist bereits im Vorfeld von Gefährdungsabklärungen darauf angewiesen, dass sie als helfende Behörde wahrgenommen wird. Je höher die Schwelle ist, sich (womit auch immer, z.B. auch mit einfachen Fragen zur Erziehung oder zu jugendschutzrechtlichen Bestimmungen) an die behördliche KJH zu wenden, umso unwahrscheinlicher wird, dass sie von Gefährdungen rechtzeitig erfährt, und umso unwahrscheinlicher wird, dass die Betroffenen und deren Umfeld sich bei der Abklärung kooperativ zeigen. Die Auslagerung von Beratung aus der behördlichen KJH in Spezialeinrichtungen ist daher eine kontraproduktive Strategie, die die adäquate Erfüllung der vermeintlichen Kernaufgabe Gefährdungsabklärung erschwert.

Im Fachkonzept Case Management, das für die steiermärkische KJH erarbeitet wurde (Pantuček-Eisenbacher 2014b), wird daher besonderer Wert darauf gelegt, die Schwelle für die Kontaktierung des Jugendamtes zu senken, die Aushandlungsprozesse mit den Betroffenen und ihrem sozialen Umfeld zu verbessern, den Dialog mit anderen lokalen und regionalen gesellschaftlichen Akteuren zu stärken und Schritte zu einer offenen und lernenden Organisation zu gehen.

KJHG: Beteiligung und Hilfeplan

Das neue österreichische KJHG hat einige wesentliche Neuerungen gebracht, festgeschrieben wurde das 4-Augen-Prinzip bei den Erhebungen zu einer möglichen Gefährdung (§22, Absatz 5); und es wird die Beteiligung von Kindern und Eltern bei der Hilfeplanung gefordert (§24). Der Ausgestaltungsspielraum für die Landesgesetzgebung und die jugendamtliche Praxis bleibt aber weiterhin sehr groß (vgl. Pantuček-Eisenbacher 2014a).

Bei der Reform der steiermärkischen KJH nach einem Case-Management-Konzept (Pantuček-Eisenbacher 2014b) wird dem Prozess der Abklärung und der Hilfeplanaushandlung viel Aufmerksamkeit entwickelt. Gute Erfahrungen hat man in der ersten Umsetzungsphase damit gemacht, dass die SozialarbeiterInnen bereits am Beginn der Gefährdungsabklärung ihre Befassung mit dem Fall (und damit ihr oft beunruhigendes Eingreifen in den familiären Alltag) anhand der Formulierung einer Sorge begründen. Es zeigte sich schnell, dass das den Dialog erleichtert und die Kinder und Eltern dazu anregt, ihrerseits ihre Sorgen zu benennen. Damit ist die Basis für ein dialogisches Vorgehen gelegt, das bei der Hilfeplanerstellung fortgesetzt werden kann und die Chance auf Kooperation erhöht. Der Begriff der Sorge eröffnet andere dialogische Möglichkeiten, als jener des Verdachts. Er umfasst gleichzeitig die Befürchtungen und die Bereitschaft zur Zuwendung und zum Gespräch. Er enthält die oben beschriebene Ambivalenz und wendet sie positiv. Wir sind gespannt auf die weiteren Erfahrungen bei der kooperativen Erstellung der Hilfepläne, noch mehr auf die Erfahrungen bei der Umsetzung.

Weitere Voraussetzungen für eine gelingende professionelle und dabei kooperative Gefährdungsabklärung müssen durch die Organisation bereitgestellt und von den Fachkräften genutzt werden:

Für die Wahl jener Intervention, die für das Kind die größtmögliche Chance auf eine Besserung der Situation bietet, ist neben der Einschätzung des Grades der Gefährdung auch noch die Erkundung und Einschätzung der lebensweltlichen und institutionellen Ressourcen erforderlich. Letzteres kann wirksam nur durch eine Ausweitung des Horizonts bei der Situationsklärung erfolgen. Paradigmatisch dafür steht das Konzept des „Familienrats“ bzw. der Family Group Conference.

Fehlerquellen und Fehlerkultur

Vor Fehleinschätzungen ist man bei Gefährdungsabklärungen nicht gefeit. Angesichts der gravierenden Folgen, die eine überschießende oder eine ausbleibende Intervention für die Betroffenen haben kann, sollte eine Kultur des offenen und sorgfältigen Umgangs mit Fehlern selbstverständlich sein. Der Weg dorthin ist aber noch weit und steinig.

Die wichtigsten Fehlervarianten:

Fehlerquelle

Auswirkung

Nicht-Meldung

Behörde kann nicht abklären und/oder agieren

Nicht-Erkennen von (verborgenen, uneindeutigen) Hinweisen auf Gefährdung

Abklärung wird zu früh abgebrochen

Nicht-Erkennen von lebensweltlichen Ressourcen bzw. Überschätzen der Gefährdung

Überreaktion mit zu invasiven Maßnahmen

Fakten werden zwar wahrgenommen, das Gefährdungspotenzial wird unterschätzt

zu langes Zuwarten oder zu verhaltene Intervention

Fehler weisen in der Regel nicht auf individuelles Fehlverhalten hin, sondern auf Schwächen der Organisation. Die Suche nach Schuldigen, eine weitverbreitete Reaktion auf offensichtliche Fehler, ist daher wenig produktiv und trägt nicht zu größerer Achtsamkeit und zu einer Optimierung der Prozesse bei.

Die Analyse der Abläufe beim Prozess, der Fehleinschätzungen generiert hat, ist hingegen eine Möglichkeit der Optimierung der Qualität der Entscheidungsprozesse. Besonders instruktiv kann dabei die Analyse von „Katstrophenfällen“ sein. So selten sie auch vorkommen, haben sich bei ihnen Fehler summiert, die einzeln immer wieder vorkommen, auch wenn sie in den meisten Fällen nicht zur Katastrophe, sondern nur zu unbefriedigenden Resultaten führen (vgl. dazu u.a. Bremische Bürgerschaft 2007; Hoppensack 2007; Pantuček 2006).

Ausblick

Auf den ersten Blick mag die Gefährdungsabklärung eine bloße Frage der Diagnostik sein. Das ist sie sicher auch, jedoch wie bei jeder sozialen Diagnostik ist ihre Einbindung in den Prozess, sind die Beziehungsaspekte, die Frage des Fokus und die Fragen, was denn daraus für Schlussfolgerungen gezogen werden (können), letztlich entscheidend.  Mein Vorschlag geht dahin, die Diskussion anhand der vorfindlichen Wirklichkeiten zu beginnen: Was sind die Erfahrungen, die guten wie die schlechten,  mit welchen diagnostischen Inventaren wird gearbeitet, was sind ihre Vorzüge und Nachteile, Fallverläufe analysieren, fehlerhafte Abläufe und Geschichten mit durchwachsenem Ausgang neugierig untersuchen. Dafür bedarf es der Offenheit und einer Bereitschaft der Organisationen, zu lernen. In diesem Zusammenhang wird es auch ertragreich sein, über diagnostische Inventare zu sprechen – mit dem Ziel, die hilfreichen Interventionen im Dialog ermitteln zu können.

Literatur

Ader, Sabine (2006): Was leitet den Blick? Wahrnehmung, Deutung und Intervention in der Jugendhilfe. Weinheim und München.

Bremische Bürgerschaft (2007): Bericht des Untersuchungsausschusses zur Aufklärung von mutmaßlichen Vernachlässigungen der Amtsvormundschaft und Kindeswohlsicherung durch das Amt für Soziale Dienste. Bremen.

Czipke, Gertrude (2013): Die SchreibmaschinentäterInnen. Die Wiener Jugendfürsorge in den Jahren 1945 bis 1970 und ihr Beitrag zur Durchsetzung einer gegen Mädchen, Frauen, „uneheliche“ Mütter und deren Kinder gerichteten Geschlechterordnung. Diplomarbeit zur Erlangung des Grades einer Magistra der Philosophie an der Universität Wien. Wien.

Deinet, Ulrich (2006): Expertise: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – Kinder- und Jugendarbeit. In: http://www.kindesschutz.de/Expertisen/Expertise%20Ulrich%20Deinet.pdf: abger. am 10.7.2006. Münster.

Hoppensack, Hans-Christoph (2007): Kevins Tod – ein Beispiel für missratene Kindeswohlsicherung. In: unsere jugend 7+8/2007.  S. 290-305.

Institut für Soziale Arbeit e.V. (2006): Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Arbeitshilfe zur Kooperation zwischen Jugendamt und Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe. In: http://www.kindesschutz.de/Arbeitshilfe/arbeitshilfe%20kindesschutz.pdf: abger. am 10.7.2006. Münster.

Jacob, André / Wahlen, Karl (2006): Das Multiaxiale Diagnosesystem Jugendhilfe (MAD-J). München und Basel.

Kähler, Harro Dietrich (2005): Soziale Arbeit in Zwangskontexten. Wie unerwünschte Hilfe erfolgreich sein kann. München.

Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. (Hg.) (2009): Kindeswohlgefährdung. Erkennen und Helfen. In: http://www.kinderschutz-zentrum-berlin.de/download/Kindeswohlgefaehrdung_Aufl11b.pdf: abgerufen am 10.4.2015. Berlin.

Kindler, Heinz (2006): Welche Einschätzungsaufgaben stellen sich in Gefährdungsfällen?. In: Kindler, Heinz / Lillig, Susanna / Blüml, Herbert / Meysen, Thomas / Werner, Annegret (Hg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). Online http://213.133.108.158/asd/59.htm. München. S. Kapitel 46.

Krappmann, Lothar (2013): Das Kindeswohl im Spiegel der UN-Kinderrechtskonvention. In: EthikJournal 1. Jg. 2. Ausgabe: www.ethikjournal.de.

Maleczky, Oskar (2011): Grundprobleme der Unterlassungsstrafbarkeit von Jugendamtsmitarbeitern. Garantenstellung – Handlungspflicht – Sorgfaltsmaßstab – Quasikausalität – Arbeitsüberlastung – Organisationsverantwortung. In: iFamZ – Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht: 6. Jahrgang Nr. 2.  S. 111-114.

Pantuček, Peter (2006): Professionalität und Ambivalenz. Anmerkungen zu einem Unfall. In: Dallmann, Hans Ulrich / Kreuzer, Thomas (Hg.): Gutes Gelingen. Festgabe zum 60. Geburtstag von Fritz Rüdiger Volz. Berlin. S. 339-352.

Pantuček, Peter (2008): Sozialarbeit und Jugendamt in der Gewaltprävention. Referat auf der Tagung „Professionelles Handeln in Gewaltsituationen“ des Kinderdorfs Pöttsching, Mattersburg, 14. Mai 2008. Mattersburg.

Pantuček-Eisenbacher, Peter (2014a): Was machen aus dem neuen KJHG?. In: http://www.pantucek.com/texte/2014kjhg_reform.pdf. Wien.

Pantuček-Eisenbacher, Peter (2014b): Entwurf für ein Fachkonzept der Kinder- und Jugendhilfe. Ein Diskussionbeitrag. In: http://www.pantucek.com/texte/201401fachkonzept.pdf.

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Wolff, Reinhart (2005): Inwiefern können Fachkräfte des Sozialen Dienstes durch ihr Handeln Kindern schaden bzw. zur Kindeswohlgefährdung beitragen?. In: Kindler, Heinz / Lillig, Susanna / Blüml, Herbert / Werner, Annegret (Hg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung, Entwurfsfassung 30.12.2005. München. S. Kapitel 46.